Corona Update 5/2021

Corona Update 5/2021

heute informieren wir Sie über folgende Themen:

  1. Aktualisierung der Coronaschutzverordnung
  2. Achtung Korrektur! Keine Sportangebote im öffentlichen Raum!
  3. Impfanspruch für Übungsleitungen, die aktuell Kooperationsangebote in KiTas und Schulen durchführen
  4. Regionalisierung von Regeln
  5. Weitere mögliche Öffnungsschritte ab dem 22.03.21

 

  1. Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Mit Datum vom 09.03.21 und vom 12.03.2021 wurde die ab dem 08.03.21 gültige Coronaschutzverordnung des Landes nochmals aktualisiert. Aufgenommen wurden im §10 z. B. Regelungen zur Öffnung der Liftanlagen im Sauerland. Der für den Sport überwiegend relevante §9 wurde nicht verändert. Hier ist die aktuelle Verordnung zu finden: 210311_coronaschvo_ab_12.03.2021_lesefassung.pdf (land.nrw) .

 

  1. Achtung Korrektur! Keine Sportangebote im öffentlichen Raum!

In unserem update 4/2021 vom 05.03.21 hatten wir unsere Auslegung des §9 (1) in Fortschreibung der Regelungen aus der Zeit vor dem letzten Lockdown so formuliert, dass die beschriebenen möglichen Sportangebote auch im „öffentlichen Raum“ unter freiem Himmel umgesetzt werden können. Diese Formulierung entspricht jedoch aktuell nicht der gültigen Verordnung! Somit bleibt der Sportbetrieb zunächst beschränkt auf die Sportanlagen unter freiem Himmel. Wir bitten um Berücksichtigung und Nachsicht für dieses Missverständnis.

 

Weiterer Hinweis aufgrund zahlreicher diesbezüglicher Fragen an uns: Die Trainingserlaubnis für Bundes- und Landeskader an (Spitzen-) verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (Altersklassen U19/U17/U15) bezieht sich auf alle Sportarten/-disziplinen.

 

  1. Impfanspruch für Übungsleitungen, die aktuell Kooperationsangebote in KiTas und Schulen durchführen

Derzeit werden den Kreisen und kreisfreien Städten zusätzliche Dosen des Impfstoffs der Firma AstraZeneca zur Verfügung gestellt. Damit sollen seit dem 08.03.21 unter anderem allen Beschäftigten in KiTas, Kindertagespflege, Grundschulen, Förderschulen und in Einrichtungen der Jugendhilfe gesonderte Impfangebote gemacht werden. Dazu gehören auch Übungsleitungen, die aktuell regelmäßige Bewegungsangebote in diesen Einrichtungen durchführen, z. B. im Rahmen der pädagogischen Betreuung an Schulen. Ausschlaggebend ist hierbei nicht die Art des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die regelmäßige Tätigkeit in den genannten Einrichtungen. Entsprechend gilt auch das Dienstortprinzip. Das heißt, zuständig für die Organisation der Impfungen ist die Kommune, in deren Einrichtung die Tätigkeit ausgeübt wird. Um die Prüfung des Impfanspruchs zu erleichtern, können die Kreise und kreisfreien Städte von impfwilligen Personen die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung einfordern. Hierzu kann ein über die Website des MAGS NRW abrufbarer Vordruck verwendet werden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/arbeitgeberbescheinigung_schutzimpfung.pdf

 

  1. Regionalisierung von Regeln

In ersten Kreisen in NRW wurden in dieser Woche regionale Öffnungsschritte beschlossen, die über die landesweit geltenden Regeln hinausgehen. Hintergrund: Gemäß §16 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit (LZG) an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere Reduzierungen der in der Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen abstimmen. Soweit uns bekannt, beziehen sich die o. g. Fälle derzeit noch in keinem Fall auf den Sport.

 

Der Landessportbund NRW empfiehlt seinen Mitgliedern und den Vereinen in NRW dazu unverändert, sich zunächst auf die landesweit geltenden Regeln zu beschränken, wie wir sie in unserem Update 4/2021 beschrieben haben.

 

Weiterhin bitten wir die Stadt- und Kreissportbünde, in diesen Tagen besonders engen Kontakt zu ihren Gesprächspartnern bei Stadt bzw. Kreis zu halten, um etwaige regionale Regeln im Sinne des Sports beeinflussen und sie an die Vereine in ihrem Verantwortungsbereich kommunizieren zu können.

 

  1. Weitere mögliche Öffnungsschritte ab dem 22.03.21

Nach der letzten Bund-Länderkonferenz wurde in vielen Medien ein Schaubild zu einem möglichen Öffnungsplan in Stufen veröffentlicht. Dazu folgende Hinweise:

 

  1. Die in dem Schaubild beschriebenen Schritte haben auf Landesebene keine unmittelbare Gültigkeit. Hier gilt allein die Coronaschutzverordnung NRW!
  2. Diese Coronaschutzverordnung kündigt in §19 an, dass ab dem 22.03.21 weitere Öffnungen folgen werden, wenn die landesweite Inzidenz gegenüber dem 08.03.21 stabil oder mit sinkender Tendenz unter 100 liegt. Explizit genannt wird dabei auch die Aufnahme des kontaktfreien Sportbetriebs im Innenbereich.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Ankündigung keinen Automatismus begründet. Eine Umsetzung scheint uns nach jetzigem Stand und angesichts weiter steigender Werte auch nicht wahrscheinlich. Trotzdem befinden wir uns in einem täglichen Austausch mit der Sportabteilung der Staatskanzlei, um uns insbesondere zum möglichen Einbezug von Tests und zum Einbezug der o. g. Möglichkeit der Regionalisierung in die Regeln für den Sport ab dem 22.03.21 abzustimmen. Wir halten Sie informiert.